FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 27.11.2002
3 - S 4541 / 4

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 27.11.2002 (3 - S 4541 / 4) - DRsp Nr. 2008/83511

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 27.11.2002 - Aktenzeichen 3 - S 4541 / 4

DRsp Nr. 2008/83511

Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung in Fällen der gesonderten Feststellung nach § 17 GrEStG

Erlass vom 19. März 2001 - 3 - S 4541 / 4

Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:

  • Unter Ziffer 8 des Erlasses wird das Wort „Besteuerung” durch die Worte „gesonderte Feststellung” ersetzt.

  • Nach dem Text zu Ziffer 8 des Erlasses wird folgende Ziffer 9 angefügt:

    „9. Anrechnung gemäß § 1 Abs. 6 GrEStG

    Liegt der gesonderten Feststellung ein Rechtsvorgang zugrunde, dem ein Rechtsvorgang vorausgegangen ist, dessen Tatbestand in einem anderen Absatz des § 1 GrEStG normiert ist, und ist eine Anrechnung der Bemessungsgrundlage, von der die Steuer für den vorausgegangenen Rechtsvorgang berechnet worden ist, gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 GrEStG vorzunehmen, so ist die Anrechnung nicht Bestandteil der gesonderten Feststellung, sondern hat durch das jeweilige Steuerfestsetzungsfinanzamt (Lagefinanzamt) zu erfolgen, das auch die Steuerfestsetzung für den vorausgegangenen Rechtsvorgang durchgeführt hat.

    Soweit dem für die gesonderte Feststellung zuständigen Finanzamt die Tatsache der Anrechnung nach § 1 Abs. 6 GrEStG bekannt wird, hat es das Lagefinanzamt entsprechend zu unterrichten.”

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.