FinMin Bayern - Erlass vom 05.10.1995
S 4600

FinMin Bayern - Erlass vom 05.10.1995 (S 4600) - DRsp Nr. 2008/86012

FinMin Bayern, Erlass vom 05.10.1995 - Aktenzeichen S 4600

DRsp Nr. 2008/86012

§ 22 GrEStG Grundstücksgeschäfte mit ausländischen Briefkastengesellschaften

Nach dem Beschl. des BFH v. 12. 6. 1995 II S 9/95, BStBl 1995 II S. 605, dient die Grundbuchsperre nach § 22 Abs. 1 GrEStG allein der Sicherung des Eingangs der GrESt. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 Abs. 1 GrEStG ist daher zu erteilen, wenn die GrESt entrichtet oder sichergestellt ist. Es obliegt allein dem Grundbuchamt, die Wirksamkeit der von den Beteiligten erklärten Auflassung als Voraussetzung für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu prüfen.

Das FMS v. 9. 5. 1994 wird daher im Einvernehmen mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder ersatzlos aufgehoben.

Es wird gebeten, in allen offenen Fällen die GrESt festzusetzen und die Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu erteilen.