FinMin Brandenburg - Erlass vom 05.09.1996
S 4521; siehe auch NWB DokSt Rz. 6/97

FinMin Brandenburg - Erlass vom 05.09.1996 (S 4521; siehe auch NWB DokSt Rz. 6/97) - DRsp Nr. 2008/86082

FinMin Brandenburg, Erlass vom 05.09.1996 - Aktenzeichen S 4521; siehe auch NWB DokSt Rz. 6/97

DRsp Nr. 2008/86082

§ 8 GrEStG Bemessungsgrundlage bei Erwerb kontaminierter Grundstücke und bei Übernahme von Investitions- und Beschäftigungsgarantien

Der o. g. bundeseinheitliche Ländererlaß wird hiermit in Ziff. 2 wie folgt geändert.

a) Wurden mit der Grundstücksübertragung nur Investitions- und Beschäftigungsgarantien übernommen und ist eine Gegenleistung im grestl. Sinne für das übertragene Grundstück nicht zu erbringen, so ist die GrESt nach dem Wert des Grundstücks (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG) - d. h. nach dessen EW (§ 10 Abs. 1 GrEStG i. V. mit § 121a bzw. § 133 BewG) - zu bemessen.

b) Wurden mit der Grundstücksübertragung Investitions- und Beschäftigungsgarantien übernommen und ist eine Gegenleistung im grestl. Sinne für das übertragene Grundstück zu erbringen, so bemißt sich die GrESt regelmäßig nach dem Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG). Die GrESt berechnet sich auch dann nach dem Wert der Gegenleistung, wenn dieser niedriger ist als der Wert des Grundstücks (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG). Ein symbolischer Kaufpreis kann aber nicht als grestl. maßgebliche Gegenleistung angesehen werden (vgl. auch BFH-Urt. v. 7. 12. 1994 - II R 9/92, BStBl 1995 II S. 268).