FinMin Brandenburg - Erlass vom 09.02.1996
S 7200

FinMin Brandenburg - Erlass vom 09.02.1996 (S 7200) - DRsp Nr. 2008/86569

FinMin Brandenburg, Erlass vom 09.02.1996 - Aktenzeichen S 7200

DRsp Nr. 2008/86569

§ 10 UStG Zuwendungen und Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr

Nach der VO (EWG) Nr. 1191/69 des Rates v. 26. 6. 1969, geändert durch VO (EWG) Nr. 1893/91 des Rates v. 20. 6. 1991 (ABL EG Nr. L 169 S. 1), können die Verkehrsunternehmen von den Aufgabenträgern Ausgleichszahlungen für auferlegte gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen oder Zuwendungen für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Nahverkehrsleistungen auf vertraglicher Grundlage erhalten, wenn die Fahrgeldeinnahmen zur Kostendeckung nicht ausreichen (Art. 1, 6 und 14 EWG-VO 1191/69).

Das Land Brandenburg ist ab dem 1. 1. 1996 Aufgabenträger des Schienenpersonennahverkehrs. Auf Antrag von Landkreisen oder kreisfreien Städten kann das für Verkehr zuständige Ministerium diese Pflichtaufgabe auch auf die Antragsteller übertragen, soweit es sich um abgrenzbare Strecken ohne landesweite Bedeutung handelt.

Für den übrigen Personennahverkehr sind die Landkreise und kreisfreien Städte Aufgabenträger. Sie können zur Erfüllung dieser Aufgaben Zweckverbände bilden (§ 3 Abs. 1 bis 3 ÖPNVG, GVOBl für das Land Brandenburg 1995 Teil I Nr. 20 S. 252 ff, S. 253).

Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder gilt hierzu folgendes: