Zu der Frage, ob landwirtschaftliche Unternehmen in ihrer D-Markeröffnungsbilanz zum 1. 7. 1990 das Vieh nachträglich mit den Richtwerten gem. der Anl. zum BMF-Schreiben v. 22. 2. 1997 ansetzen dürfen, vertritt der FinMin im Einvernehmen mit dem BdF und den obersten FinBeh der neuen Länder und des Landes Berlin folgende Auffassung:
Der Ansatz dieser Richtwerte in der D-Markeröffnungsbilanz ist grundsätzlich zulässig. Dies gilt auch, wenn in der D-Markeröffnungsbilanz zunächst eine andere zulässige Bewertungsmethode angewandt wurde. Beantragen landwirtschaftliche Unternehmen eine Änderung ihrer D-Markeröffnungsbilanz mit dem Begehren, ihre Bewertung auf die Grundsätze des BMF-Schreibens v. 22. 2. 1995 umzustellen, ist die Zustimmung zur Bilanzänderung zu erteilen. Bei einer Änderung der Bilanz haben die betroffenen Unternehmen regelmäßig alle sich aus der geänderten Bewertung ergebenden Folgerungen zu ziehen; die Bilanzänderung umfaßt daher ggf. auch die Ermittlung von Auseinandersetzungsguthaben für im Zuge der Umstrukturierung von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz ausscheidende Mitglieder.
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