Verfolgt eine gemeinnützige Stiftung als besonders förderungswürdig anerkannte Zwecke, die nach Anl. 7 EStR nicht zum unmittelbaren Empfang steuerbegünstigter Spenden berechtigen, so muß das zu erbringende Stiftungskapital als Durchlaufspende über eine juristische Person des öffentlichen Rechts geleistet werden, um die steuerliche Abzugsfähigkeit beim Stifter (Spender) zu erreichen. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte, die notariell zu beurkunden sind.
Mit Rücksicht auf die praktischen Schwierigkeiten haben die ESt-Referatsleiter folgendes Verfahren beschlossen:
Zuwendungen von Grundstücken und Gesellschaftsanteilen sind aus Billigkeitsgründen unter folgenden Voraussetzungen als Spende zu behandeln:
1. Die Stifterin/der Stifter (Spender) überträgt die Vermögenswerte unmittelbar auf die Stiftung gegen Empfangsbescheinigung.
2. In dieser Empfangsbescheinigung hat die Stiftung zu erklären, daß sie die im einzelnen - auch wertmäßig - zu bezeichnenden Vermögenswerte als die ihr zugesagte Stiftungsausstattung vorbehaltlos erhalten hat.
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