Es ist die Frage gestellt worden, ob nach den §§ 36 bis 38 UStDV
ein pauschaler Vorsteuerabzug aus Reisekostenpauschbeträgen ab 1. 1. 1996 auch dann zulässig ist, wenn den entsprechenden Erstattungen an den AN keine Dienstreise zugrunde liegt,
ein Vorsteuerabzug auch hinsichtlich des nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG pauschalversteuerten Erstattungsbetrages für Verpflegungsmehraufwendungen möglich ist.
Hierzu wird von den obersten FinBeh des Bundes und der Länder folgende Auffassung vertreten:
1. Ein pauschaler Vorsteuerabzug aus Reisekostenpauschbeträgen ist nur zulässig, wenn den entsprechenden Erstattungen an den AN eine Dienstreise zugrunde liegt. Ein pauschaler Vorsteuerabzug aus anderen Kostenerstattungen an AN (z. B. wegen Fahrtätigkeit oder Einsatzwechseltätigkeit) ist nach wie vor unzulässig (vgl. Abschn. 196 Abs. 10 UStR), auch wenn hierfür ab 1. 1. 1996 Mehraufwendungen für Verpflegung in gleicher Höhe wie für Dienstreisen lohnsteuerfrei erstattet werden können. Eine Gewährung des pauschalen Vorsteuerabzugs auch in Fällen, in denen den Erstattungen keine Dienstreise zugrunde liegt, wäre durch die Ermächtigung in § 15 Abs. 5 Nr. 4 des UStG nicht gedeckt.
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