FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 01.07.1996
S 1301

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 01.07.1996 (S 1301) - DRsp Nr. 2008/84001

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 01.07.1996 - Aktenzeichen S 1301

DRsp Nr. 2008/84001

Verständigungsvereinbarung zur Anwendung des Artikels 10

Mit der niederländischen Steuerverwaltung ist gem. Art. 25 des Abkommens hinsichtlich der Interpretation der Begriffe „vorübergehend” und „sich aufhalten” in Art. 10 Abs. 2 des Abkommens sowie hinsichtlich der Anwendung von Art. 10 des Abkommens auf Einkünfte von Geschäftsführern folgende Verständigungsvereinbarung getroffen worden:

1. „vorübergehend”

Der Begriff „vorübergehend” in Art. 10 Abs. 2 des Abkommens ist i. S. des OECD-Musterabkommens 1992 zu interpretieren, demzufolge die Frage des Aufenthalts nur anhand des 183-Tage-Kriteriums geprüft wird. Nach dieser Interpretation kommt dem Begriff „vorübergehend” keine eigene Bedeutung zu.

2. „sich aufhalten”

Die Auslegung des Begriffs „sich aufhalten” in Art. 10 Abs. 2 des Abkommens ist innerhalb des breiteren Kontextes von Art. 15 des OECD-Musterabkommens und des zugehörigen Kommentars zu interpretieren. „Sich aufhalten” wird danach als „physisch anwesend sein” verstanden, wobei es unerheblich ist, ob im Arbeitsstaat übernachtet wird (vgl. Ziff. 5 des Kommentars 1992 zu Art. 15 des OECD-Musterabkommens)vgl. auch Tz. 2 Abs. 7 des Erl. v. 5. 1. 1994 S 1301 - 86 - V C 1 EStG -Kartei NRW DBA Allgemeines Nr. 15.

3. Zurechnung der Tätigkeit eines Geschäftsführers