Für die körperschaftsteuerliche und vermögensteuerliche Behandlung der Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter (im folgenden kurz Berufsverbände) gilt folgendes:
I. Körperschaftsteuer
1. Steuerfreiheit oder Steuerpflicht der Berufsverbände
Berufsverbände sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit.
a) Ausschluß der Befreiung von der Körperschaftsteuer
Die Befreiung von der Körperschaftsteuer ist ausgeschlossen,
- soweit die Berufsverbände einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten (teilweise Steuerpflicht)
oder
- wenn sie Mittel von mehr als 10 v. H. der Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden (volle Steuerpflicht).
b) Besondere Körperschaftsteuer im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 KStG
Verwenden Berufsverbände Mittel für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien, beträgt die Körperschaftsteuer insoweit 50 v. H. der Zuwendung. Dies gilt unabhängig davon, ob die oben genannte 10 v. H.-Grenze überschritten wird oder nicht.
c) Steuersubjekt
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