Für die kstl. und vermögensteuerliche Behandlung der Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter (im folgenden kurz Berufsverbände) gilt folgendes:
Berufsverbände sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG grundsätzlich von der KSt befreit.
a) Ausschluß der Befreiung von der KSt
Die Befreiung von der KSt ist ausgeschlossen,
soweit die Berufsverbände einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten (teilweise Steuerpflicht)
oder
wenn sie Mittel von mehr als 10 v. H. der Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden (volle Steuerpflicht).
b) Besondere KSt i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 KStG
Verwenden Berufsverbände Mittel für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien, beträgt die KSt insoweit 50 v. H. der Zuwendung. Dies gilt unabhängig davon, ob die oben genannte 10 v. H.-Grenze überschritten wird oder nicht.
c) Steuersubjekt
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