Der Bundesfinanzhof hat mit als Urteil wirkendem Gerichtsbescheid vom 16.1.2008 (Az.: II R 68/06) entschieden, dass entgegen der Auffassung des Finanzamts der Grundstückswert nicht nach § 146 BewG, sondern nach § 147 BewG zu ermitteln sei, weil sich eine für die Anwendung des § 146 Abs. 3 BewG erforderliche übliche Miete nicht ermitteln lasse.
Eine übliche Miete könne gem. § 146 Abs. 3 BewG nur anhand der Mieten für vergleichbare Grundstücke/Gebäude geschätzt werden, nicht aber anhand der Erträge oder Umsätze von Gewerbebetrieben, denen das zu bewertende Objekt und etwaige Vergleichsobjekte dienen. Dem entsprechend habe das Finanzgericht zutreffend angenommen, dass eine Bewertung nach § 148 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 146 BewG ausscheide und die Bewertung nach § 147 zu erfolgen habe.
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