FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 10.09.2007
S 6104 - 2a - V A 1

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 10.09.2007 (S 6104 - 2a - V A 1) - DRsp Nr. 2008/91442

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 10.09.2007 - Aktenzeichen S 6104 - 2a - V A 1

DRsp Nr. 2008/91442

Kraftfahrzeugsteuer; Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO und rückwirkende Änderung des KraftStG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21.12.2006

1. Geländefahrzeuge (§ 2 Abs. 2a KraftStG)

Beim Bundesfinanzhof ist hinsichtlich der Frage, ob ein Geländewagen nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO ab dem 1.5.2007 als PKW oder als anderes Fahrzeug zu besteuern ist und ob die rückwirkende Änderung des KraftStG im Dezember 2006 zum 1.5.2005 gegen das Rückwirkungsverbot verstößt, ein Verfahren unter dem Az.: IX R 26/07 anhängig.

Der BFH hat die auf den 1.5.2005 rückwirkende Klarstellung der unter den neuen § 2 Abs. 2a KraftStG fallenden Fahrzeuge als zu klärende Rechtsfrage angesehen, obwohl nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz (FG Hamburg v. 30.3.07 - 7 K 22/06) der streitgegenständliche Geländewagen nach Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO auch ohne die Änderung des KraftStG als PKW zu besteuern gewesen wäre.

Einspruchsverfahren, bei denen diese Rechtsfrage entscheidungserheblich ist und die auf das anhängige Revisionsverfahren gestützt werden, ruhen in den Fällen des § 2 Abs. 2a KraftStG damit kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).

Aussetzung der Vollziehung gemäß § 361 AO ist nicht zu gewähren.

2. Wohnmobile (§ 2 Abs. 2b KraftStG)