Durch die Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) vom 21.12.2006 (BGBl 2006 I S.
Ab Kalenderjahr 2007, in den neuen Ländern ab Kalenderjahr 2008, ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:
1. | in der Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechender Mannschaftsdienst- grade mit | 49,50 €, |
2. | in der Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechender Mannschafts/Unteroffiziersdienstgrade mit | 89,10 €, |
3. | in der Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechender Feldwebel- und Offiziersdienstgrade mit | 168,30 € |
1. | bei Beamtenanwärtern und Polizeimeisteranwärtern der Bundespolizei mit | 59,40 €, |
2. | bei allen anderen Angehörigen der Bundespolizei, die eine Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nehmen, nach den Unterkunftsverhältnissen im Einzelfall und nach den Vorschriften der Sozialversicherungsentgeltverordnung. |
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