FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 16.08.1996
S 0353

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 16.08.1996 (S 0353) - DRsp Nr. 2008/83662

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 16.08.1996 - Aktenzeichen S 0353

DRsp Nr. 2008/83662

§ 175 AO Anrechnung von Körperschaftsteuer; hier: Nachträgliche Vorlage der Steuerbescheinigung als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

Die AO -Referatsleiter der obersten FinBeh des Bundes und der Länder haben die Frage erörtert, ob die nachträglich vorgelegte Steuerbescheinigung über einbehaltene KSt aufgrund der materiell-rechtlichen Rückwirkung ein Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dargestellt oder ob es sich bei der Steuerbescheinigung lediglich um ein Beweismittel (§ 173 AO) handelt.

Die AO -Referatsleiter vertraten die Auffassung, daß nach den verschiedenen Tatbeständen des § 20 Abs. 1 EStG zu differenzieren ist:

  • Die Dividende ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu erfassen. Maßgeblich hierfür ist der tatsächliche Zufluß der Gewinnausschüttung. Die Steuerbescheinigung ist insoweit nur Beweismittel i. S. des § 173 AO.

  • Die anrechenbare KSt ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu erfassen. Die Vorlage der Steuerbescheinigung ist insoweit materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erfassung bei der ESt-Festsetzung (und zugleich bei der Anrechnung nach § 36 EStG). Die nachträgliche Vorlage einer Steuerbescheinigung ist nur insoweit rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.