Der BFH hat in seinem Urt. v. 16. 2. 1994, XI R 50/88 (BStBl II, 364, DStR 1994, 578 mit Anm. W.-G.) zur Verlustverrechnung nach § 10a GewStG bei PersGes entschieden, daß die Verlustverrechnung im Anrechnungsjahr einen positiven und im Verlustentstehungsjahr einen negativen Gewerbeertrag der Gesellschaft voraussetzt sowie eine auf die einzelnen Mitunternehmer bezogene Berechnung nach Maßgabe des jeweiligen Gewinnverteilungsschlüssels unter Einbeziehung von Sonderbetriebsausgaben und Sonderbetriebseinnahmen verlangt.