FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 19.08.1996
- S 0350

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 19.08.1996 (- S 0350) - DRsp Nr. 2008/83639

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 19.08.1996 - Aktenzeichen - S 0350

DRsp Nr. 2008/83639

§ 172 AO Änderung von Eigenheimzulagebescheiden nach § 172 AO; Umstieg von der Folgeobjekt- auf die Zweitobjektförderung und umgekehrt

Die AO -Referatsleiter der obersten FinBeh des Bundes und der Länder haben die Frage, ob Ehegatten nach Bestandskraft des Eigenheimzulagebescheides ihre einmal getroffene Wahl zugunsten der Zweitobjekt- bzw. Folgeobjektförderung ändern können, mit folgendem Ergebnis erörtert:

1. Wechsel von der Zweitbeförderung zur Folgeobjektförderung

In diesem Fall ist eine Korrektur nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO nicht möglich. Diese Vorschrift gestattet es nicht, einen rechtmäßigen Eigenheimzulagebescheid zwecks anderweitiger Ausübung eines Wahlrechts zu ändern.

2. Wechsel von der Folgeobjektförderung zur Zweitobjektförderung