FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 20.06.2007
S 0338

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 20.06.2007 (S 0338) - DRsp Nr. 2008/91237

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 20.06.2007 - Aktenzeichen S 0338

DRsp Nr. 2008/91237

Grundsätze zur Vorläufigkeitsfestsetzung (BMF-Schreiben vom 27. Juni und vom 16. Februar 2006); BMF-Schreiben vom 27. Juni 2005(BStBl 2005 I S. 794) und vom 16. Februar 2006 (BStBl 2006 I S. 214); TO-Punkte 5, 6 und 31 der Sitzung AO II/2006 vom 20. bis 22. September 2006

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I.

Abschnitt I des BMF-Schreibens vom 27. Juni 2005 (BStBl 2005 I S. 794) wird wie folgt gefasst:

„I. Vorläufige Steuerfestsetzungen

1. Erstmalige Steuerfestsetzungen

Erstmalige Steuerbescheide sind hinsichtlich der in der Anlage zu diesem Schreiben aufgeführten Punkte nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig zu erlassen.

In die Bescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:

„Die Festsetzung der Einkommensteuer ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich ….

Die Vorläufigkeitserklärung erfasst nur die Frage, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Sie erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen und ist nicht dahin zu verstehen, dass die Regelungen als verfassungswidrig oder als gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht verstoßend angesehen werden. Änderungen dieser Regelungen werden von Amts wegen berücksichtigt; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.”