FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 20.06.2007
S 7234 - 2 - V A 4

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 20.06.2007 (S 7234 - 2 - V A 4) - DRsp Nr. 2008/91269

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 20.06.2007 - Aktenzeichen S 7234 - 2 - V A 4

DRsp Nr. 2008/91269

Umsatzsteuerrechtlicher Begriff der Tierzucht i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG

Im Rahmen der Überarbeitung der Umsatzsteuer-Richtlinien 1996 wurde in Abschnitt 163 Abs. 1 und 3 UStR 2000 aufgrund des Urteils des BFH vom 18.12.1996 (XI R 19/96, BStBl 1997 II S. 334) die Definition „Zuchttiere” auf „Tiere im Sinne des § 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes (TierZG)” beschränkt. Mit der Änderung war lediglich eine Klarstellung bzw. Präzisierung, nicht jedoch eine Verschärfung der geltenden Rechtslage beabsichtigt.

Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben beschlossen, dass es aus diesem Grund für vom 1.1.2000 bis 31.12.2007 ausgeführte Umsätze nicht beanstandet werden soll, wenn der Begriff des Zuchttieres nach Maßgabe von Abschnitt 163 Abs. 1 UStR 1996 ausgelegt wird.