Im Rahmen der Überarbeitung der
Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben beschlossen, dass es aus diesem Grund für vom 1.1.2000 bis 31.12.2007 ausgeführte Umsätze nicht beanstandet werden soll, wenn der Begriff des Zuchttieres nach Maßgabe von Abschnitt 163 Abs. 1
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