FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 26.03.2007
S 0338

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 26.03.2007 (S 0338) - DRsp Nr. 2008/91018

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 26.03.2007 - Aktenzeichen S 0338

DRsp Nr. 2008/91018

Allgemeine Hinweise bei Wegfall einzelner Tatbestände aus der Liste der Massenverfahren

1. Rechtsbehelfsverfahren

a) Wegfall des Massenverfahrens aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes

Sofern der Einspruch sich ausschließlich gegen die Verfassungsmäßigkeit einer steuerrechtlichen Norm richtet und vor dem 1.1.1995 eingelegt wurde, gilt der Einspruch nach Artikel 97 § 18a EGAO im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidungsformel im Bundesgesetzblatt ohne Einspruchsentscheidung als zurückgewiesen, soweit der Einspruch nach dem Ausgang des Verfahrens als unbegründet oder unzulässig zurückzuweisen wäre. Eine Benachrichtigung des Einspruchsführers ist nicht vorgesehen. Die Klagefrist beträgt grundsätzlich ein Jahr nach Veröffentlichung der Entscheidung im Bundesgesetzblatt.

Artikel 97 § 18a EGAO ist nicht anwendbar, wenn eine Kammer eines Senates beim Bundesverfassungsgericht gemäß § 93b BVerfGG die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ablehnt. Eine Kammerentscheidung hat anders als eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes selbst keine Gesetzeskraft und wird daher auch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (Hinweis auf § 31 Abs. 2 BVerfGG).

b) Wegfall des Massenverfahrens aus anderen Gründen