FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 28.03.2007
S 0622

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 28.03.2007 (S 0622) - DRsp Nr. 2008/91062

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 28.03.2007 - Aktenzeichen S 0622

DRsp Nr. 2008/91062

Ruhen des Verfahrens aus zweckmäßigen Erwägungen (§ 363 Abs. 2 Satz 1 AO)

  • Die Finanzbehörde kann das Verfahren gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen lassen, wenn dies aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint. Als wichtige Gründe in diesem Sinne kommen beispielsweise in Betracht:

    • die Anhängigkeit eines finanzgerichtlichen Verfahrens über die gleiche Rechtsfrage, das der Einspruchsführer selbst angestrengt hat (Identität von Einspruchsführer sowie Sach- und Rechtslage bei „Musterprozess” und Einspruch);

    • einzelne finanzgerichtliche Verfahren über Rechtsfragen mit einer gewissen Breitenwirkung (insbesondere bei einer Häufung von Verfahren zu bestimmten Problemen).

  • Die Anordnung des Ruhens nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ist eine Ermessensentscheidung. Dabei sind in die Zweckmäßigkeitserwägungen die Interessen der Beteiligten (§ 359 AO), der Finanzverwaltung und der Gerichte an einem ökonomischen Verfahrensgang einzubeziehen.