FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 28.05.1996
S 0337

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 28.05.1996 (S 0337) - DRsp Nr. 2008/83627

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 28.05.1996 - Aktenzeichen S 0337

DRsp Nr. 2008/83627

§ 164 AO Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung

Hebt das FA im Anschluß an eine LSt-Außenprüfung den Vorbehalt der Nachprüfung für die LSt-Anmeldungen des Prüfungszeitraums „ohne jede Bedingung oder Einschränkung” auf, darf es nach dem BFH-Urt. v. 17. 2. 1995 (BStBl 1995 II S. 555) aufgrund der Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO den ArbG selbst dann nicht mehr als Haftungsschuldner in Anspruch nehmen, wenn im Prüfungsbericht auf die Möglichkeit einer späteren Inanspruchnahme für den Fall hingewiesen wurde, daß die LSt nicht von den AN bezahlt wird. Die AO -Referatsleiter der obersten FinBeh des Bundes und der Länder haben bei der AO I/96 erörtert, wie in derartigen Fällen der Eintritt der Änderungssperre verfahrensrechtlich ausgeschlossen werden kann, um einen späteren Rückgriff auf den ArbG offenzuhalten.

Sie sind danach zu dem Ergebnis gekommen, in Fällen der beabsichtigten vorrangigen Inanspruchnahme von AN

  • einen Haftungsbescheid über die gesamte nachzuzahlende LSt zu erlassen und

  • das Leistungsgebot zum Haftungsbescheid (§ 219 AO) auf den zunächst vom ArbG anzufordernden Betrag zu beschränken, aber den Widerruf des Leistungsgebotes und den Erl. eines höheren Leistungsgebotes für den Fall vorzubehalten, daß die Steuererhebung beim AN nicht möglich ist.