FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 31.10.2007
S 2332 - 72 - V B 3

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 31.10.2007 (S 2332 - 72 - V B 3) - DRsp Nr. 2008/92523

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 31.10.2007 - Aktenzeichen S 2332 - 72 - V B 3

DRsp Nr. 2008/92523

Berufliche Fort -oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers; Auslegung des R 74 Abs. 1 LStR 2005 = R 19.7 Abs. 1 E - LStR 2008 Anhang 8, Tz 8.3.2 der Anleitung für den Lohnsteuer-Außendienst TOP 6 der LSt II/2007

Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers können auch dann vorliegen, wenn die Bildungsmaßnahmen von fremden Unternehmern für Rechnung des Arbeitgebers erbracht werden (R 74 Abs. 1 LStR 2005).

Nach dem bundeseinheitlich abgestimmten Erlass des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 26.2.1993 (Az.: 32 - S 2332 - 120/5 - 122441) und Anhang 8, Tz 8.3.2 der Anleitung für den Lohnsteuer-Außendienst (Stand: Mai 2006) können Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers u.a. auch dann vorliegen, wenn der fremde Unternehmer die Leistung dem Arbeitnehmer in Rechnung stellt und der Arbeitgeber den Rechnungsbetrag ganz oder teilweise begleicht bzw. dem Arbeitnehmer ersetzt.