FinMin Nordrhein-Westfalen - Schreiben vom 29.06.2007
S 4540 - 1- V A 2

FinMin Nordrhein-Westfalen - Schreiben vom 29.06.2007 (S 4540 - 1- V A 2) - DRsp Nr. 2008/91216

FinMin Nordrhein-Westfalen, Schreiben vom 29.06.2007 - Aktenzeichen S 4540 - 1- V A 2

DRsp Nr. 2008/91216

Verzicht auf die Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GrEStG darf der Erwerber eines Grundstücks im Sinne von § 2 GrEStG erst dann als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Eintragung keine steuerlichen Bedenken entgegenstehen.

Von dieser Vorschrift wird jede Art von Eintragung eines Eigentumswechsels an einem Grundstück umfasst, nicht nur solche rechtsbegründender Art, sondern auch nur berichtigende Eintragungen einer Eigentumsänderung. Insbesondere in Umwandlungsfällen - mit Ausnahme des bloßen Formwechsels - kann zur Sicherung des Steuereingangs auf die Vorlagepflicht von Unbedenklichkeitsbescheinigungen nicht verzichtet werden.

Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (BGBl 1999 I S. 495, BStBl 1999 I S. 397) wurde in § 22 Abs. 1 GrEStG ein neuer Satz 2 aufgenommen, der vorsieht, dass die obersten Finanzbehörden der Länder im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen Ausnahmen zulassen können.

Das Justiz- und das Finanzministerium des Landes NRW haben für folgende Erwerbsvorgänge Ausnahmen von der Vorlagepflicht von Unbedenklichkeitsbescheinigungen zugelassen:

  • für Grundstückserwerbe von Todes wegen (Hinweis auf § 3 ErbStG);