Nach § 68 Satz 3 FGO ist in Fällen, in denen der angefochtene Verwaltungsakt nach Klageerhebung durch einen anderen Verwaltungsakt geändert oder ersetzt wird, in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die Frist für einen Antrag auf Klageänderung hinzuweisen.
Nach den BFH-Urt. v. 26.10.1995 (BFH/NV 1996,
Im Hinblick darauf wird gebeten, folgende mit den obersten FinBeh des Bundes und der anderen Länder abgestimmte Auffassung zu vertreten:
Bei maschinell erstellten Bescheiden bei denen nicht die individuelle Rechtsbehelfsbelehrung zur Anwendung kommt, ist es vertretbar, wenn der (von der eigentlichen Rechtsbehelfsbelehrung getrennte) Zusatz ausdrücklich als „Zusatz zur Rechtsbehelfsbelehrung” überschrieben wird. (Anm.: Da in Sachsen ausschließlich die individuelle Rechtsbehelfsbelehrung zur Anwendung kommt, ist dieser Beschl. für Sachsen ohne Relevanz).
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