Nach § 6 Abs. 3 InvZulG ist Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Antrages auf InvZ, daß der Antrag vom Anspruchsberechtigten eigenhändig unterschrieben wird. Bei Anspruchsberechtigten i. S. des KStG und i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 EStG kann die zwingende Formvorschrift nur durch die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters innerhalb der Antragsfrist erfüllt werden. Die Unterschrift eines gewillkürten Vertreters (z. B. des Prokuristen) reicht grundsätzlich nicht aus (vgl. Tz. 8 des Erl. v. 31. 3. 1992, 32 InvZ 1010).
Es ist gefragt worden, wie zu verfahren sei, wenn ein Anspruchsberechtigter mehrere gesetzliche Vertreter hat. Dazu wird wie folgt Stellung genommen:
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