Nach § 1 des InvZulG haben Stpfl i. S. des EStG und des KStG Anspruch auf Investitionszulage, soweit sie nicht von der KSt nach § 5 KStG befreit sind.
Der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen nach § 1 KStG u. a. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betriebene Wasserversorgung ist ihrer Tätigkeit nach ein Betrieb gewerblicher Art. Nicht dazu gehören gem. § 4 Abs. 5 KStG die Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe).
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind mit ihren Betrieben gewerblicher Art investitionszulagenberechtigt (Tz. 24 des BMF-Schreibens v. 28. 8. 1991, BStBl I S.
Die Abwasserbeseitigung ist ihrer Art nach eine hoheitliche Tätigkeit, für die juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht zulagenberechtigt sind.
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