FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 11.04.1996
S 0185

FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 11.04.1996 (S 0185) - DRsp Nr. 2008/83920

FinMin Sachsen-Anhalt, Erlass vom 11.04.1996 - Aktenzeichen S 0185

DRsp Nr. 2008/83920

§ 66 AO Pflegeleistungen im Rahmen der Pflegeversicherung

Durch das Gesetz zur sozialen Sicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - Pflege VG - v. 26. 5. 1994, BGBl 1994 I S. 1014) ist als XI. Buch des Sozialgesetzbuchs die Pflegeversicherung eingeführt worden. Pflegeleistungen können Einrichtungen oder Personen erbringen, die mit Pflegekassen entsprechende Verträge abgeschlossen haben (§ 29 PflegeVG) und die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegekraft Pflegebedürftige pflegen und versorgen können (§ 71 Pflege VG).

Soweit Körperschaften Pflegeleistungen erbringen, ist dies sowohl im Rahmen eines Gewerbebetriebs als auch im Rahmen eines Zweckbetriebs einer gemeinnützigen Einrichtung möglich. Die Abgrenzung zwischen stpfl. Gewerbebetrieb und Zweckbetrieb erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zur wirtschaftlichen Betätigung von gemeinnützigen Organisationen. Danach sind Pflegeheime nur dann als Zweckbetrieb anzuerkennen, wenn sie in besonderem Maße d. h. zu mehr als ⅔, den in § 53 AO genannten Personen dienen (§ 68 Nr. 1a i. V. mit § 66 Abs. 3 AO). Soweit eine steuerbegünstigte Körperschaft Leistungen im Rahmen der häuslichen Pflege erbringt, liegt i. d. R. ein Zweckbetrieb nach § 66 AO vor.