FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 13.02.1996
S 2134 a

FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 13.02.1996 (S 2134 a) - DRsp Nr. 2008/85476

FinMin Sachsen-Anhalt, Erlass vom 13.02.1996 - Aktenzeichen S 2134 a

DRsp Nr. 2008/85476

§ 6 EStG Behandlung des Geschäftswertes der aus dem Treuhandvermögen erworbenen Apotheken; Bilanzberichtigung bei bestandskräftiger Veranlagung für das Fehlerjahr

Bei dem auf den Geschäftswert der aus dem Treuhandvermögen erworbenen Apotheken entfallenden Teil des Gesamtkaufpreises handelt es sich um ein zu bilanzierendes immaterielles WG, das mit seinen Anschaffungskosten anzusetzen ist (§ 5 Abs. 2 i. V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Nach § 7 Abs. 1 EStG sind auf den Geschäftswert AfA vorzunehmen. Dabei beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäftswertes 15 Jahre (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG).

Es sind Fälle bekanntgeworden, in denen der auf den Geschäftswert entfallende Teil des Kaufpreises unzutreffend als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe im Rahmen einer bestandskräftigen, nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Veranlagung berücksichtigt worden ist. Im Einvernehmen mit dem BdF und den obersten FinBeh der Länder wird hierzu die Auffassung vertreten, daß in solchen Fällen die Schlußbilanz im ersten noch offenen Jahr erfolgswirksam zu berichtigen ist (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG, R 15 Abs. 1 Satz 5 EStR 1993).