FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 14.03.1997
S 7172

FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 14.03.1997 (S 7172) - DRsp Nr. 2008/91764

FinMin Sachsen-Anhalt, Erlass vom 14.03.1997 - Aktenzeichen S 7172

DRsp Nr. 2008/91764

§ 4 Nr. 16 UStG Leistungen der Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG)

Nach § 3 Abs. 1 ASiG haben Betriebsärzte die Aufgabe, den ArbG beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Es ist die Frage gestellt worden, ob ein auf dem Gebiet der Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik tätiges Unternehmen, das von einem Unternehmer (ArbG) vertraglich mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 ASiG beauftragt wird, als Einrichtung ärztlicher Diagnostik oder Befunderhebung i. S. des § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG angesehen werden kann.

Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder bittet der FinMin hierzu die Auffassung zu vertreten, daß das mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 ASiG beauftragte Unternehmen nicht als Einrichtung ärztlicher Diagnostik oder Befunderhebung anzusehen ist. Dies gilt auch dann, wenn von den in § 3 Abs. 1 ASiG genannten Aufgaben lediglich die Aufgabe übertragen wird, die AN zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG).