Nach § 72 a des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt i. d. F. vom 30. 6. 1993 (GVBl. LSA S. 314), zuletzt geändert durch Gesetz v. 27. 8. 1996 (GVB 1. LSA S. 264), sollen die Schulträger schultäglich eine warme Vollwertmahlzeit für alle Schüler vorsehen. Dabei soll ein sozial angemessener Preis gewährleistet werden.
Es ist dem Schulträgern überlassen, wie sie diesem gesetzlichen Auftrag entsprechen. Für die Durchführung einer Schulspeisung bieten sich in Anbetracht des Umstands, daß die Schulträger eigene Küchen nicht (mehr) betreiben, im wesentlichen drei Organisationsmodelle an:
1. Die Schüler (bzw. deren Eltern) bestellen Essen bei einem Unternehmer, der die Essen den Schülern in die Schule liefert (Modell 1). Die Schüler bezahlen nur einen Teil der Essenkosten, den Differenzbetrag wendet der Schulträger dem Unternehmer zu.
2. Die Schüler (Eltern) bestellen die Essen beim Schulträger selbst, der diese wiederum bei einem Unternehmer einkauft. Der Schulträger gibt die Essen an die Schüler unter dem Einkaufspreis ab (Modell 2).
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