FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 28.08.1996
S 7421

FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 28.08.1996 (S 7421) - DRsp Nr. 2008/86780

FinMin Sachsen-Anhalt, Erlass vom 28.08.1996 - Aktenzeichen S 7421

DRsp Nr. 2008/86780

§ 1 UStG Behandlung des Car-Garantiemodells

Beim Kauf von Gebrauchtwagen treffen Verkäufer und Käufer regelmäßig - häufig unter Ausschluß von Gewährleistungsrechten - eine Garantievereinbarung. Die Garantie umfaßt die Funktionsfähigkeit bestimmter Bauteile des Gebrauchtwagens. Verliert ein solches Bauteil innerhalb der Garantielaufzeit unmittelbar und nicht infolge eines Fehlers nicht garantierter Bauteile seine Funktionsfähigkeit, hat der Käufer Anspruch auf eine dadurch erforderliche fachgerechte Reparatur durch Ersatz oder Instandsetzung des Bauteils (Nachbesserung).

Für das sich hieraus ergebende Risiko kann sich der Händler bei bestimmten Versicherern rückversichern lassen. Dazu schließt der Händler mit dem Versicherer eine Garantieversicherung ab (Car-Garantie). Im Garantiefall kann der Käufer des Gebrauchtwagens entweder den Verkäufer als Garantiegeber oder eine beliebige Drittwerkstatt mit der Beseitigung des Schadens beauftragen. Im Falle der Reparatur durch den Verkäufer werden die Reparaturkosten aufgrund der Rückversicherung vom Versicherer übernommen. Im Falle der Reparatur durch eine Drittwerkstatt können die Reparaturkosten vom Käufer direkt beim Versicherer geltend gemacht werden. Der Verkäufer tritt insoweit seinen Anspruch an den Käufer ab.