Der Kläger wurde in den Streitjahren 1990 bis 1992 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter für die GmbH wurde dem Kläger von der Arbeitgeberin ein Firmenfahrzeug zu Verfügung gestellt, das auch privat genutzt werden durfte. Der sich hieraus ergebende geldwerte Vorteil wurde nach der sogenannten 1 v.H.-Regelung lohnversteuert.
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