FG Düsseldorf - Urteil vom 11.11.1999
11 K 4375/96 E
Normen:
EStG §19 Abs. 1 ;

Firmenfahrzeug; Ersatzleistung; Garagenmiete; Arbeitsohn; 1%- Pauschale - Ersatzleistung für Garagenmiete als Arbeitslohn; Abgeltung durch

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.1999 - Aktenzeichen 11 K 4375/96 E

DRsp Nr. 2001/1622

Firmenfahrzeug; Ersatzleistung; Garagenmiete; Arbeitsohn; 1%- Pauschale - Ersatzleistung für Garagenmiete als Arbeitslohn; Abgeltung durch

1. Eine sogenannte Mietgebühr des Arbeitgebers, mit der der Aufwand des Arbeitnehmers für die Unterstellung eines ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmenfahrzeugs in einer Garage abgegolten werden soll, gehört aufgrund ihres unmittelbaren Zusammenhangs mit dem Beschäftigungsverhältnis zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. 2. Die Mietgebühr wird nicht durch die Versteuerung des geldwerten Vorteils der PKW-Überlassung nach der 1%-Regelung des A31 Abs. 7 Nr. 4 LStR 1990 erfasst (gegen Urteil des Niedersächsischen FG vom 29.10.1998 XI 472/95, EFG 1999, 884).

Normenkette:

EStG §19 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger wurde in den Streitjahren 1990 bis 1992 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter für die GmbH wurde dem Kläger von der Arbeitgeberin ein Firmenfahrzeug zu Verfügung gestellt, das auch privat genutzt werden durfte. Der sich hieraus ergebende geldwerte Vorteil wurde nach der sogenannten 1 v.H.-Regelung lohnversteuert.