Streitig ist, ob von der Klägerin geleistete Beiträge zu einem Golf-Sportclub verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen.
Die Klägerin betreibt eine Werbeagentur. In den Streitjahren waren die Herren A, B und C mit Anteilen von jeweils 34.000 DM am Kapital der Gesellschaft von 102.000 DM beteiligt. Geschäftsführer waren die Herren A und B und bis zum 14.01.1991 auch C. Herr A schied mit Wirkung zum 28.09.1994 als Geschäftsführer und Gesellschafter aus. Seither ist neben B wieder C zum weiteren Geschäftsführer bestellt.
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