FG Hamburg - Urteil vom 06.12.2001
VI 155/99
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 708
GmbHR 2002, 796

Firmenmitgliedsbeiträge zum Golfclub als verdeckte Gewinnausschüttungen

FG Hamburg, Urteil vom 06.12.2001 - Aktenzeichen VI 155/99

DRsp Nr. 2002/4543

Firmenmitgliedsbeiträge zum Golfclub als verdeckte Gewinnausschüttungen

Aufwendungen für den Jahresbeitrag (Firmenmitgliedschaft) zum Golfclub sind als verdeckte Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter-Geschäftsführer zu qualifizieren. Arbeitslohn liegt nur dann vor, wenn die Übernahme der Mitgliedsbeiträge durch die Gesellschaft auf einer von vorneherein abgeschlossenen zivilrechtlich wirksamen Vereinbarung beruhen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob von der Klägerin geleistete Beiträge zu einem Golf-Sportclub verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen.

Die Klägerin betreibt eine Werbeagentur. In den Streitjahren waren die Herren A, B und C mit Anteilen von jeweils 34.000 DM am Kapital der Gesellschaft von 102.000 DM beteiligt. Geschäftsführer waren die Herren A und B und bis zum 14.01.1991 auch C. Herr A schied mit Wirkung zum 28.09.1994 als Geschäftsführer und Gesellschafter aus. Seither ist neben B wieder C zum weiteren Geschäftsführer bestellt.