FG München - Urteil vom 19.12.2001
1 K 2241/01
Normen:
AO § 129 ;

Flüchtigkeitsfehler des FA bei Auswertung eines Grundlagenbescheids; Einkommensteuer 1994 (2. Rechtsgang, früheres Az.: 1 K 3087/98)

FG München, Urteil vom 19.12.2001 - Aktenzeichen 1 K 2241/01

DRsp Nr. 2002/3319

Flüchtigkeitsfehler des FA bei Auswertung eines Grundlagenbescheids; Einkommensteuer 1994 (2. Rechtsgang, früheres Az.: 1 K 3087/98)

Unterläuft dem FA bei Gelegenheit der Auswertung eines Grundlagenbescheids ein Flüchtigkeitsfehler in der Einkommensteuerveranlagung zu Gunsten des Steuerpflichtigen in der Weise, dass es die Beteiligungseinkünfte bei der Bildschirmeingabe unter der für Einzelunternehmereinkünfte vorgesehenen Kennziffer 12 statt unter der für Beteiligungseinkünfte vorgesehenen Kennziffer 16 einträgt, und werden dadurch die im geänderten Bescheid noch enthaltenen Einzelunternehmereinkünfte überschrieben, so dass sie im Änderungsbescheid nicht mehr erscheinen, kann der Fehler über die Vorschrift des § 129 AO korrigiert werden.

Normenkette:

AO § 129 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger (Kl) sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl erzielt als selbständig tätiger Unternehmensberater gewerbliche Einkünfte. Außerdem ist er im Rahmen eines Einzelunternehmens freiberuflich tätiger Ingenieur. Im Streitjahr 1994 erzielte er erstmals auch gewerbliche Einkünfte aus einer Beteiligung an der Fa. ... GbR, ... (im Folgenden M-GbR) sowie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit aus einer Beteilung an der Fa. ... (im Folgenden C-GbR).