I.
Die Kläger (Kl) sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl erzielt als selbständig tätiger Unternehmensberater gewerbliche Einkünfte. Außerdem ist er im Rahmen eines Einzelunternehmens freiberuflich tätiger Ingenieur. Im Streitjahr 1994 erzielte er erstmals auch gewerbliche Einkünfte aus einer Beteiligung an der Fa. ... GbR, ... (im Folgenden M-GbR) sowie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit aus einer Beteilung an der Fa. ... (im Folgenden C-GbR).
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