FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 18.12.2001
2 K 29/99
Normen:
FördG § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ; EigZulG § 8 ; EigZulG § 9 Abs. 2 ; FördG § 7 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 419

Förderung der die Höchstbemessungsgrundlage des EigZulG übersteigenden Herstellungsaufwendungen nach § 7 FördG; Einkommensteuer 1997

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.12.2001 - Aktenzeichen 2 K 29/99

DRsp Nr. 2002/4596

Förderung der die Höchstbemessungsgrundlage des EigZulG übersteigenden Herstellungsaufwendungen nach § 7 FördG; Einkommensteuer 1997

1. Der Eigentümer eines im Beitrittsgebiet belegenen, eigengenutzten und grundlegend modernisierten Gebäudes kann die Summe der die Höchstbemessungsgrundlage des EigZulG übersteigenden Herstellungsaufwendungen im Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 1 FördG geltend machen. Das Kumulationsverbot des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FördG steht der gleichzeitigen Geltendmachung von 2,5 v.H. Eigenheimzulage nach einer Bemessungsgrundlage von 100.000 DM und von 10 % Abzugsbetrag des den Höchstbetrag von 100.000 DM übersteigenden Herstellungsaufwands nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FördG nicht entgegen. 2. Abweichend von dem Einkommensteuerbescheid für 1997 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 07. Januar 1999 ist ein weiterer Abzugsbetrag für die eigengenutzte Wohnung nach § 7 Fördergebietsgesetz von 2.480,00 DM zu berücksichtigen.

Normenkette:

FördG § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ; EigZulG § 8 ; EigZulG § 9 Abs. 2 ; FördG § 7 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.