BFH - Beschluß vom 06.12.2000
X B 89/00
Normen:
FGO § 69 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 630

Folgebescheid; AdV

BFH, Beschluß vom 06.12.2000 - Aktenzeichen X B 89/00

DRsp Nr. 2001/1140

Folgebescheid; AdV

1. Die AdV des Grundlagenbescheids begründet die Verpflichtung, auch die Vollziehung des Folgebescheids auszusetzen. 2. Wird der Grundlagenbescheid zwar angefochten, ist für diesen aber keine AdV bewilligt worden, kann für den Folgebescheid AdV ebenfalls nicht bewilligt werden (Anschluss an BFH-Urt. v. 29.10.1987 - VIII R 413/83, BStBl II 1988, 240 [242]).

Normenkette:

FGO § 69 ;

Gründe:

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) haben ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung eines Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1996 für erledigt erklärt. Damit wurde der angefochtene Beschluss des Finanzgerichts (FG) gegenstandslos. Der Senat hat nur noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Da die Antragsteller mit der Beschwerde die Bewilligung von PKH und nicht die Aussetzung des Einkommensteuerbescheids 1996 erreichen wollten, kommt eine Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in Betracht.