Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) haben ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung eines Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1996 für erledigt erklärt. Damit wurde der angefochtene Beschluss des Finanzgerichts (FG) gegenstandslos. Der Senat hat nur noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Da die Antragsteller mit der Beschwerde die Bewilligung von PKH und nicht die Aussetzung des Einkommensteuerbescheids 1996 erreichen wollten, kommt eine Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in Betracht.
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