OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.12.2021
2 LB 3/21
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; SHVerf Art. 52 Abs. 1; AO § 1 Abs. 1; AO § 19; LBG SH § 29; BRRG § 123;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 05.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 478/16

Fortbestehen der Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen im Falle einer Personalüberleitung; Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zur Rückgängigmachung ohne Rechtsgrund erbrachter Leistungen oder sonstiger rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen; Rückstellung im Wege der Amtsumlage aus Mitteln der Gemeinde

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.12.2021 - Aktenzeichen 2 LB 3/21

DRsp Nr. 2022/6555

Fortbestehen der Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen im Falle einer Personalüberleitung; Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zur Rückgängigmachung ohne Rechtsgrund erbrachter Leistungen oder sonstiger rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen; Rückstellung im Wege der Amtsumlage aus Mitteln der Gemeinde

1. Im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses ohne rechtlichen Grund erbrachte Leistungen sind herauszugeben.2. Die für zivilrechtliche Verträge geltenden allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB kommen beim öffentlich-rechtlichen Vertrag ergänzend zur Anwendung.3. Die Wertung des § 814 BGB, wonach das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung verpflichtet war, ist nicht auf das öffentliche Recht übertragbar.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer, Einzelrichter - vom 5. Februar 2018 geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 273.757,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung verworfen.

Die Beklagte trägt 9/10 der Kosten des Verfahrens, der Kläger 1/10.