FG München - Gerichtsbescheid vom 22.12.2004
15 K 2777/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, S. 2 § 3c Abs. 1 § 3 Nr. 26 ;

Fortbildungskosten; Übungsleitertätigkeit; Einkommensteuer 2001

FG München, Gerichtsbescheid vom 22.12.2004 - Aktenzeichen 15 K 2777/03

DRsp Nr. 2005/9857

Fortbildungskosten; Übungsleitertätigkeit; Einkommensteuer 2001

Unterschreiten die Einnahmen aus einer Übungsleitertätigkeit den Freibetrag des § 3 Nr. 26 EStG idF des StBereinG vom 22.12.1999 (BGBl I 1999, 2601), kommt ein Abzug von Werbungskosten/Betriebsausgaben nach § 3c EStG nicht in Betracht.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, S. 2 § 3c Abs. 1 § 3 Nr. 26 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung von Aufwendungen für den Erwerb einer Schwimmtrainerlizenz als Werbungskosten bei einem Berufssoldaten.

I.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kläger (Kl) ist Soldat bei der Bundeswehr und dort u.a. als ...und Sportausbilder eingesetzt. Als Sportausbilder hat er im Streitjahr und den nachfolgenden Jahren die Sportarten Schwimmen und Rettungsschwimmen für die etwa 40 Soldaten seiner Einheit unterrichtet. Im Rahmen seiner ESt-Erklärung 2001 machte er Kosten für den Erwerb einer B-Trainer-Ausbildung Schwimmen in Höhe von ... DM (...) geltend. Der Lehrgang fand am ... in ...statt. Der Familienwohnsitz war zu dieser Zeit noch in ....