FG Niedersachsen - Urteil vom 21.12.1999
7 K 710/98
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 ; LStR Abschn. 37 Abs. 3 ;

Fortbildungsmaßnahmen

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.12.1999 - Aktenzeichen 7 K 710/98

DRsp Nr. 2000/3853

Fortbildungsmaßnahmen

1. Die Einschränkung der Dienstreiseregelungen bei längerfristigen, d.h. mehr als drei Monate dauernden vorübergehenden Auswärtstätigkeiten (LStR 37 Abs. 3) gilt auch für Fortbildungsmaßnahmen. 2. Mit dieser typisierenden Betrachtungsweise wird auch eine Gleichbehandlung zwischen Fortbildungsaufwand im Rahmen des Werbungskostenabzuges und der Berücksichtigung von Ausbildungskosten im Rahmen des Sonderausgabenabzugs bewirkt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 ; LStR Abschn. 37 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der K ist als Großhandelskaufmann nichtselbständig. Seit Oktober 1996 studiert er an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie in O. Dabei handelt es sich um ein Studium, das mit dem Abschluss "Diplom-Betriebswirt (VWA)" endet. Der K führt dieses Studium vorwiegend in den Abendstunden parallel zu seiner Tätigkeit durch.