BFH - Beschluss vom 15.12.2004
X B 56/04
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 § 41 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 714
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 11.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 5462/97

Fortsetzungsfeststellungsklage; berechtigtes Interesse

BFH, Beschluss vom 15.12.2004 - Aktenzeichen X B 56/04

DRsp Nr. 2005/2577

Fortsetzungsfeststellungsklage; berechtigtes Interesse

Sowohl bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage als auch bei einer allgemeinen Feststellungsklage i. S. von § 41 Abs. 1 AO setzt die Zulässigkeit des (Feststellungs-)Klageantrages gleichermaßen voraus, dass der Kl. ein "berechtigtes Interesse" an der Feststellung besitzt.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 § 41 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte mit seinem an das Finanzgericht (FG) gerichteten und dort vor der mündlichen Verhandlung am selben Tag eingegangenen Telefax vom 11. März 2004 angekündigt, den angefochtenen Gewerbesteuermessbescheid 1990 (ersatzlos) aufzuheben, was einige Tage später auch geschah, und gleichzeitig den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte in der mündlichen Verhandlung vor dem FG festzustellen, dass der angefochtene Gewerbesteuermessbescheid 1990 nichtig sei. Nur hilfsweise --für den Fall, dass diesem Feststellungsantrag nicht entsprochen werde-- erklärte er die Hauptsache ebenfalls für erledigt.