FG München - Urteil vom 19.11.2009
5 K 1299/05
Normen:
AO 1977 § 90; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1; AO § 90;

Freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit eines Gebäude elektrotechnisch ausrüstenden Fernmeldeelektronikers ohne Ingenieursstudium

FG München, Urteil vom 19.11.2009 - Aktenzeichen 5 K 1299/05

DRsp Nr. 2010/15368

Freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit eines Gebäude elektrotechnisch ausrüstenden Fernmeldeelektronikers ohne Ingenieursstudium

Weist der für ein Ingenieurbüro als freier Mitarbeiter tätige Meister der Fernmeldetechnik nicht nach, dass er bereits im Veranlagungszeitraum in relevantem Umfang mit der Planung von Installationen der Elektro-, Informations- und Sicherheitstechnik in Großbauten und -anlagen befasst war, sondern nur, dass er mit der Realisierung dieser Technik im Rahmen der Bauleitung und Objektüberwachung betraut war und dem Leistungsbild der HOAI entsprechende Leistungen erbracht hat, liegt keine freiberufliche Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG vor, wenn der Steuerpflichtige zudem nicht den Beweis erbringt, dass er über ein ebenso gründliches und umfassendes theoretisches Wissen hinsichtlich aller Kernbereiche des Ingenieurstudiums verfügt wie ein Ingenieur nach Abschluss seines Studiums.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

AO 1977 § 90; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1; AO § 90;

Tatbestand:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei den vom Kläger (Kl) in den Streitjahren erzielten Einkünften ausschließlich um solche aus Gewerbebetrieb handelt oder teilweise um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.