BFH - Urteil vom 22.09.2009
VIII R 63/06
Normen:
EStG § 15 Abs. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster - 8 K 3508/02 G - 5.5.2004 (EFG 2006, 1917),

Freiberuflichkeit eines Autodidakten bei Einrichtung und Betreuung von Betriebssystemen und Datenübertragungssystemen; Breite und Tiefe der Kenntnisse und Fähigkeiten eines Diplom-Informatikers als Maßstab für die Befähigung zur Einrichtung von Betriebs- und Datenübertragungssystemen durch einen Autodidakten

BFH, Urteil vom 22.09.2009 - Aktenzeichen VIII R 63/06

DRsp Nr. 2010/2017

Freiberuflichkeit eines Autodidakten bei Einrichtung und Betreuung von Betriebssystemen und Datenübertragungssystemen; Breite und Tiefe der Kenntnisse und Fähigkeiten eines Diplom-Informatikers als Maßstab für die Befähigung zur Einrichtung von Betriebs- und Datenübertragungssystemen durch einen Autodidakten

Ein Autodidakt, der über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die in Breite und Tiefe denen eines Diplom-Informatikers entsprechen, kann einen ingenieurähnlichen und damit freien Beruf ausüben, wenn er Betriebs- und Datenübertragungssysteme einrichtet und betreut.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) besuchte eine Fachschule für elektronische Datenverarbeitung (EDV). Mit Erfolg legte er dort die staatliche Prüfung zum Betriebswirt-EDV ab. Anschließend war er bei einem Großversandhaus und bei der A AG im Bereich der Systemanalyse, Systemberatung, Systemtechnik und Systemprogrammierung tätig. Ab dem Jahre 1980 arbeitete er als Systemprogrammierer bei einer Tochtergesellschaft der A. 1991 machte er sich unter der Bezeichnung Unternehmensberater auf dem Gebiet des EDV-Consulting/Software Engineering selbständig. Seine unternehmerischen Aktivitäten führte er über das Jahr 1992 hinaus fort, und zwar in der Rechtsform einer GmbH.