FG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.06.1997
14 K 202/92

Freibetrag für Abfindungszahlungen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.1997 - Aktenzeichen 14 K 202/92

DRsp Nr. 2001/2658

Freibetrag für Abfindungszahlungen

1. Zahlungen an einen von der Arbeit freigestellten Arbeitnehmer, die aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs bis zum vereinbarten Ende des Dienstverhältnisses geleistet werden, sind keine Abfindungen. Dies gilt auch für zusätzlich vereinbarte Vergütungen für Dienste während des Freistellungszeitraums.

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Teil der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 3 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei zu belassen ist.

Der 1932 geborene und verheiratete Kläger war seit dem 01. Januar 1979 als Bauingenieur bei der Firma ... - nachfolgend Arbeitgeberin genannt - im Angestelltenverhältnis beschäftigt und bezog hieraus Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit. Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten wurde das Arbeitsverhältnis nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit von der Arbeitgeberin fristgerecht zum 30. Juni 1989 gekündigt (Kündigungsschreiben vom 26. Januar 1989). Gleichzeitig wurde dem Kläger zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile eine Abfindung in Höhe von 35.053,75 DM nach Maßgabe einer Betriebsvereinbarung angeboten.