BVerfG - Beschluß vom 05.11.2002
1 BvR 1461/02
Normen:
AO § 171 ;
Vorinstanzen:
BFH, vom 24.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen I R 25/01
FG Düsseldorf, vom 12.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 8964/98

Frist zur Auswertung der Erkenntnisse einer Fahndungsprüfung

BVerfG, Beschluß vom 05.11.2002 - Aktenzeichen 1 BvR 1461/02

DRsp Nr. 2003/313

Frist zur Auswertung der Erkenntnisse einer Fahndungsprüfung

Hat das Finanzamt die Ergebnisse der Ermittlungen der Steuerfahndung innerhalb weniger Wochen bzw. Monate in Änderungsbescheide umgesetzt, so ist eine sog. "ewige" Festsetzungsfrist wie in einem Fall, in dem keine Änderungsbescheide ergehen, der Steuerpflichtige aber ohne zeitliche Begrenzung mit dem Erlass solcher Änderungsbescheide rechnen muss, nicht gegeben.

Normenkette:

AO § 171 ;

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (§ 93 a BVerfGG) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die gerügte Grundrechtsverletzung nach dem vorgetragenen Sachverhalt von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. BVerfGE 19, 166 [171]). So liegen die Dinge hier in Bezug auf die Rüge einer Verletzung des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG durch die angegriffenen Entscheidungen.