Die Voraussetzungen für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (§
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die gerügte Grundrechtsverletzung nach dem vorgetragenen Sachverhalt von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. BVerfGE 19, 166 [171]). So liegen die Dinge hier in Bezug auf die Rüge einer Verletzung des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG durch die angegriffenen Entscheidungen.
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