FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.09.2015
1 K 1155/12
Normen:
InvZulG 2005 § 3 Abs. 2 S. 1; InvZulG 1999 § 5 Abs. 3 S. 1; InvZulG 2007 § 6 Abs. 2 S. 1;

Führen eines Betriebs des verarbeitenden Gewerbes als Voraussetzung für die Gewährung einer Investitionszulage

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.09.2015 - Aktenzeichen 1 K 1155/12

DRsp Nr. 2016/2224

Führen eines Betriebs des verarbeitenden Gewerbes als Voraussetzung für die Gewährung einer Investitionszulage

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

InvZulG 2005 § 3 Abs. 2 S. 1; InvZulG 1999 § 5 Abs. 3 S. 1; InvZulG 2007 § 6 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin in den Streitjahren einen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes geführt hat und, soweit dies zu bejahen ist, ob die einzelnen streitgegenständlichen Wirtschaftsgüter die weiteren Investitionszulagevoraussetzungen erfüllen, insbesondere ob es sich um Erstinvestitionen handelt.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Gesellschaftern A.W. und B.W. Die konkrete Tätigkeit der Klägerin ist streitig.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 10. September 1990 schlossen sich die Gebrüder W. und Herr K. zur Klägerin zusammen. Es war vereinbart (§ 5 des Vertrages), dass bei Kündigung eines Gesellschafters die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird. Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft (§ 9 des Vertrages) war jeder Gesellschafter allein berechtigt, soweit es um Handlungen ging, die der gewöhnliche Betrieb mit sich brachte und soweit die Gesellschafter lediglich mit dem Gesellschaftsvermögen haftbar gemacht werden konnten.