FG Köln - Urteil vom 19.12.2001
12 K 6068/97
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 10b Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 ; EStDV § 55 Abs. 1 Nr. 3 ;

Für die Einkünfteerzielungsabsicht bei Leibrentenverträgen und bei Kapitaleinkünften gleichermaßen erforderliche Totalgewinnprognose

FG Köln, Urteil vom 19.12.2001 - Aktenzeichen 12 K 6068/97

DRsp Nr. 2004/1167

Für die Einkünfteerzielungsabsicht bei Leibrentenverträgen und bei Kapitaleinkünften gleichermaßen erforderliche Totalgewinnprognose

1. Bei Einkünften aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG kommt es für die Totalgewinnprognose auf den mutmaßlichen Überschuss der steuerpflichtigen Ertragsanteile über die Werbungskosten an. 2. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist für die Totalgewinnprognose der Überschuss der Zinseinnahmen über die Werbungskosten zu prüfen. 3. Die Grundsätze zur Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind auf andere Einkunftsarten nicht übertragbar.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 10b Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 ; EStDV § 55 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Strittig ist, ob die Kläger auf lange Sicht trotz hoher Finanzierungskosten mit positiven Überschüssen aus einer Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag rechnen können. Dies ist u.a. davon abhängig, ob der steuerpflichtige Ertragsanteil aus der Rente sich nach dem Lebensalter der Kläger oder nach dem Lebensalter ihrer Tochter richtet. Strittig ist außerdem die Einkünfteerzielungsabsicht aus einem Berlin-Darlehen.