BFH - Urteil vom 14.12.1999
VII R 78/98
Normen:
FGO § 118 Abs. 2 ; KN Kap. 39, Kap. 59 Anm. 2 lit. a Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 898

Gartenpavillons; Tarifierung

BFH, Urteil vom 14.12.1999 - Aktenzeichen VII R 78/98

DRsp Nr. 2000/3674

Gartenpavillons; Tarifierung

Zur Tarifierung von Gartenpavillons.

Normenkette:

FGO § 118 Abs. 2 ; KN Kap. 39, Kap. 59 Anm. 2 lit. a Nr. 3;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beantragte beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) in der Zeit vom 10. April bis 22. Mai 1995 vier Einfuhrpartien Gartenpavillons mit Ursprung in der Volksrepublik China unter der Unterpos. 3926 90 99 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zum freien Verkehr abfertigen zu lassen.

Die Gartenpavillons bestehen aus einem Stahlrohrgestell mit Verbindungsstücken und Füßen aus Kunststoff sowie einer Dachbespannung mit Verkleidungen für die vier Eckpfosten. Bei der Dachbespannung handelt es sich um ein beidseitig vollständig mit Polyethylen beschichtetes Gewebe aus Bändchengarnen aus Polypropylen, das in Leinwandbindung auf einer Webmaschine hergestellt worden ist. Die einzelnen Bändchengarne weisen eine mittlere Breite von 2,5 mm und eine mittlere Dicke von 0,05 mm auf. Der aufgebaute Pavillon mit einer Grundfläche von etwa 3 x 3 m, einer maximalen Höhe von etwa 2,50 m und einer Seitenhöhe von 2,00 m ist an allen vier Seiten offen und bildet deshalb keinen geschlossenen Raum. Die Dachbespannung wird über das Stahlrohrgestell gezogen, so dass eine Unterstellmöglichkeit besteht.