BFH - Beschluss vom 23.12.2004
IV B 224/03
Normen:
AO § 129 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 996
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 4017/03

Geänderter Grundlagenbescheid, Fehlerbeseitigung

BFH, Beschluss vom 23.12.2004 - Aktenzeichen IV B 224/03

DRsp Nr. 2005/6580

Geänderter Grundlagenbescheid, Fehlerbeseitigung

1. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gebietet es, auch Fehler, die bei der Auswertung eines Grundlagenbescheids im Folgebescheid unterlaufen sind, nachträglich richtigzustellen.2. Die Verpflichtung zur Anpassung des Folgebescheids rechtfertigt keine Wiederaufrollung der gesamten Steuerveranlagung. Sie reicht nur so weit, wie die Bindungswirkung des Grundlagenbescheides.

Normenkette:

AO § 129 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sind zusammenveranlagte Ehegatten. Sie betreiben gemeinsam ein Atelier für Grafikdesign in der Rechtsform einer GbR.

Die Einkünfte der GbR für das Streitjahr (1998) stellte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zunächst auf Grund einer Schätzung mit Feststellungsbescheid vom 27. Januar 2000 auf 171 500 DM fest, wovon jedem der Antragsteller die Hälfte zugerechnet wurde. Im Einspruchsverfahren gegen den Bescheid kam es zu einer höheren Feststellung, nämlich zu dem Feststellungsbescheid vom 7. Februar 2000 über Einkünfte von 316 251 DM, was den Angaben in der nachgereichten Feststellungserklärung entsprach. Diesen Betrag übernahm das FA auch in den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 5. April 2000.