FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.11.2002
5 K 2388/01
Normen:
AO (1977) § 34 Abs. 1 ; AO (1977) § 69 ; AO (1977) § 119 Abs. 1 ; AO (1977) § 125 Abs. 1 ; AO (1977) § 155 Abs. 3 ; AO (1977) § 191 Abs. 1 ; AO (1977) § 227 ; AO (1977) § 240 ; EStG § 41a Abs. 1 ;

Geänderter Haftungsbescheid als Gegenstand des Verfahrens; Heilung eines rechtswidrigen Haftungsbescheids; Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Lohnsteuern und Säumniszuschläge; Haftung (Lohnsteuer)

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.11.2002 - Aktenzeichen 5 K 2388/01

DRsp Nr. 2003/10397

Geänderter Haftungsbescheid als Gegenstand des Verfahrens; Heilung eines rechtswidrigen Haftungsbescheids; Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Lohnsteuern und Säumniszuschläge; Haftung (Lohnsteuer)

1. Geändert oder ersetzt i.S. des § 68 FGO wird der angefochtene Verwaltungsakt nur insoweit, als zwischen beiden Verwaltungsakten ein Regelungszusammenhang besteht. Der Regelungsgegenstand eines gegen den Geschäftsführer einer GmbH ergangenen Lohnsteuerhaftungsbescheides ist hinsichtlich der erfassten Lohnsteueranmeldungszeiträume zeitraumbezogen und hinsichtlich der in diesen erfolgten Lohnzahlungen sachverhaltsbezogen. Waren die in einem Lohnsteueranmeldungszeitraum erfolgten Lohnzahlungen bereits zuvor Gegenstand der Haftung, wird in einem nach Klageerhebung ergangenen geänderten Haftungsbescheid ein neuer oder weiterer Regelungsgegenstand nicht damit aufgegriffen, dass nunmehr aufgrund einer geänderten rechtlichen Beurteilung auch der Solidaritätszuschlag zzgl. Säumniszuschlägen und die Lohnkirchensteuer in die Haftung einbezogen wird. 2. Ein wegen Unbestimmtheit nur rechtswidriger Haftungsbescheid kann mit dem Erlass einer dem Bestimmtheitserfordernis des § 119 Abs. 1 AO genügenden Einspruchsentscheidung bzw. eines hinreichend bestimmten Änderungsbescheides geheilt werden.