FG Hessen - Beschluss vom 20.12.2004
2 V 3169/04
Normen:
FördG § 3 Satz 2 Nr. 1, 2 § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b, Satz 2 Nr. 1, Satz 3, Abs. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 503

Gebäude; Sanierung; Gebäudeteil; Nutzungsdauer; Entkernung; Grundsanierung - Grundsanierung als Neuerrichtung eines Gebäudes.

FG Hessen, Beschluss vom 20.12.2004 - Aktenzeichen 2 V 3169/04

DRsp Nr. 2005/6790

Gebäude; Sanierung; Gebäudeteil; Nutzungsdauer; Entkernung; Grundsanierung - Grundsanierung als Neuerrichtung eines Gebäudes.

1. Ein Gebäude ist nach einer umfangreichen Sanierung bautechnisch nur dann neu, wenn die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gebäude bautechnisch das Gepräge geben, was insbesondere der Fall ist, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind, wie z.B. Fundamente, tragende Innen- und Außenwände, Geschossdecken und die Dachkonstruktion. 2. Die völlige Entkernung eines Gebäudes und der Neuaufbau des Gebäudes im Inneren mit neuen Innenwänden, Geschossdecken, Treppenhausaufbauten, neuer Heizungs- und Elektroanlage und neuen Wasserleitungen stellt bautechnisch ein neues Gebäude dar, selbst wenn die Außenwände erhalten bleiben.

Normenkette:

FördG § 3 Satz 2 Nr. 1, 2 § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b, Satz 2 Nr. 1, Satz 3, Abs. 3 ;

Tatbestand: